Satzung des Vereins Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.

Präambel

Der Verein Armut und Gesundheit dient einer kritischen Auseinandersetzung mit der praktischen Umsetzung des Sozial- und Gesundheitswesens.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Armut und Gesundheit e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Mainz.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
    1. Initiativen, Modelle und Projekte zu entwickeln bzw. zu unterstützen, die die Gesundheitsversorgung armer und sozial benachteiligter Bevölkerungsanteile zum Inhalt haben.
    2. Hauptschwerpunkt sind hierbei die Gesundheitssituation und medizinische Versorgungssituation wohnungsloser bzw. obdachloser Menschen.
      Hierbei wird der Satzungszweck insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: 

      • Angebote ärztlicher, pflegerischer und sozialarbeiterischer Hilfen im Rahmen von medizinischen Sprechstunden in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, aufsuchende medizinische Hilfen im Sinne einer „medical Streetwork“, den Betrieb einer fahrbaren Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krankheitsfall (mobile medizinische Versorgung);
      • Geeignete Maßnahmen zur Hilfe und Anregung zur Selbsthilfe von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (u. a. im Sinne von § 72 Bundessozialhilfegesetz);
      • Planung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge und Krankenversorgung Wohnungsloser in Kooperation mit anderen gemeinnützigen, an der Wohnungslosenhilfe beteiligten Körperschaften;
      • Kooperation mit Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Reintegration wohnungsloser Patientinnen und Patienten in die ambulante und stationäre Regelversorgung;
      • Fortbildung und Beratung von in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und des Gesundheitswesens Beschäftigten;
      • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer fundierten und kompetenten Informationsvermittlung der Lebens- und speziell Gesundheitssituation sozialer Randgruppen (insbesondere wohnungsloser Menschen).
      • Erarbeitung und Herausgabe von Arbeitsmaterialien, Stellungsnahmen und Fachveröffentlichungen zu den oben aufgeführten Themenschwerpunkten.
    3. Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bescheid des Vorstandes über die Aufnahme.

Der Verein kann ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben.

Stimmrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres erklärt.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Abschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Gültig für die Fristwahrung ist der Poststempel.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ⅔ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in
      und bis zu vier Beisitzer/innen
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretenden Vorsitzende
    3. der/die Kassierer/in
      je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Hauptamtliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in werden in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Ausnahme kann die Kassenwartfunktion sein.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden. bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit schriftlich - auch per E-Mail - oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich - auch per E-Mail - oder fernmündlich erklären.
  8. Zur Teilnahme berechtigt an Vorstandssitzungen sind mit beratender Stimme alle vom Vorstand selbst oder von der Mitgliederversammlung zur Beratung des Vorstandes berufenen Personen. Diese haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Beschlussfassung an den Vorstand zu richten.
  9. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch die/den Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Vereinsmitglieder um neue Beschlussfassungspunkte muss bis spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegebenen Versammlungstermins schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Diese wie auch durch den Vorstand selbst vorgenommene Ergänzungen werden allen Mitgliedern unter Wahrung einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstermin per E-Mail zugesandt. Die Ergänzungen der Tagesordnung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn die Zusendung an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Der Mitgliederversammlung als dem obersten beschlussfassenden Vereinsorgan obliegen folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr;
    • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
    • Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht bezüglich der Verwaltung des Vereinsvermögens und seiner Sachwerte;
    • Wahl des Vorstandes;
    • Bestellung oder Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, die die Buchführung einschließlich Jahresabschluss jährlich prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung berichten;
    • Behandlung der vom Vorstand oder von Mitgliedern des Vereins vorgelegten Beratungsgegenstände;
    • Beschlussfassung über eventuell zu berufene Gremien zur Unterstützung und Qualifzierung der Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über Geschäfts- und Arbeitsordnungen solcher Gremien und ihre beratende Vertretung im Vereinsvorstand;
    • Beschlussfassung über Personen, die den Vorstand gem. § 7,8 beraten;
    • Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden gem. § 5;
    • Benennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlussfassung bezüglich etwaiger Satzungsänderungen;
    • Beschlussfassung bezüglich einer Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts von juristischen Personen kann seitens dieser ein/e Vertreter/in schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Hierbei kann nicht mehr als eine Fremdstimme vertreten werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts Anderes festgelegt ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Sitzung jeder Mitgliederversammlung soll ein Beschlussprotokoll angefertigt werden, das von einem Mitglied des Vorstands und einem anderen Mitglied des Vereins zu unterzeichnen ist.
  8. In Ausnahmefällen kann der Post-Versand zur Kommunikation vereinbart werden, wenn keine E-Mail-Kommunikation möglich ist.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
  2. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn der Einladung zur Versammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  3. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden.
  5. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige mildtätige Zwecke. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Mainz, den 31.07.1997
Inklusive Änderungen vom 09.11.2021